b23092020h1312Zurück aus dem Urlaub wurde der Autor von zahlreichen Nachbarn angesprochen, dass die Abbrucharbeiten am Bunker in den vergangenen Wochen extrem laut und mit hohem Staubaufkommen abgelaufen wären. Eigentlich ist diese Situationsbeschreibung der Dauerzustand beim Bunkerabbruch, aber Grund genug sich etwas genauer mit der augenblicklichen Situation zu beschäftigen. Das Ergebnis ist katastrophal.

Mit dem Thema Baustaub und Erschütterungen beschäftigen sich Beiträge in den kommenden Tagen.

Das fängt mit der aktuellen Nachbarschaftsinformation an. Dort schreibt das Unternehmen Zeller: „Die tägliche Einsatzzeit des hydraulischen Meißels beträgt, gemäß den gesetzlichen Vorgaben, nicht mehr als 2,5 Stunden gesamt.“ Diese Aussage ist bereits falsch. Laut Baulärmverordnung darf der Abbruchlärm im konkreten Fall nicht mehr als 55 Dezibel betragen. Dieser Wert darf um 10 Dezibel überschritten werden, wenn die Lärmbelastung nicht länger als 2,5 Stunden pro Tag andauert. Also egal was die Firma Zeller so treibt, ob Meißeln, Bohren, Baggern oder Verladen – die Firma darf nur über 2,5 Stunden den Lärmpegel bis auf 65 Dezibel aufdrehen. Und natürlich entstehen auch bei allen anderen Abbrucharbeiten außer jenem Meißeln Werte weit über 55 Dezibel.

So überrascht es auch nicht, dass selbst die Maximalwerte von 65 Dezibel über einen längeren Zeitraum deutlich überschritten werden. Der Autor hat mit der Bosch-Applikation iNVH an einigen Tagen den entstehenden Lärm gemessen. Entsprechend der Baulärmverordnung wurden die Werte „0,5 m vor dem geöffneten, von dem Geräusch am stärksten betroffenen Fenster gemessen.“ (* siehe Anmerkungen am Ende)

Baulärm – Messung am 23.09.2020 ab 08:57 h

  Zeit in Sekunden Zeit in Minuten
Zeitdauer Lärmmessung  7030  117
Baulärm innerhalb Norm < 56 db:  760  13
Baulärm mit 2,5 Std. Zuschlag < 66 db 2840 47
Baulärm unzulässig >= 66 db 3425 57

 Beim Klick auf die jeweilige Tabellenüberschrift öffnet sich die grafische Darstellung des gemessenen Baulärms.

Baulärm – Messung am 23.09.2020 ab 13:12 h

  Zeit in Sekunden Zeit in Minuten
Zeitdauer Lärmmessung  9015 150
Baulärm innerhalb Norm < 56 db  3075 51
Baulärm mit 2,5 Std. Zuschlag < 66 db  3320 55
Baulärm unzulässig >= 66 db  2615 44

 

Das Resultat ist erschütternd. Obwohl nicht über die volle Arbeitszeit gemessen wurde, sondern nur etwa 4,5 Stunden wurden insgesamt drei Stunden und 20 Minuten ein viel zu hoher Lärmpegel ermittelt. Erlaubt wären nur 2,5 Stunden und natürlich wurde auch in der nicht gemessenen Zeit weiter zu laut gebohrt und gemeißelt. Und um der Kakophonie die Krone aufzusetzen: Eine Stunde und vierzig Minuten befand sich der Baulärm in einem verbotenen Bereich über 65 Dezibel, dabei gab es Lärmspitzen über 80 Dezibel.


 

Am Folgetag, den 24.09. konnte der Autor erst ab Mittagszeit den Lärmpegel ermitteln. Es wurde ab 12:00 h bis zur Mittagspause der Arbeiter und dann wieder ab 13:12 h gemessen. In den gemessenen ca. 3,5 Stunden wurden bereits jene 2,5 Stunden erhöhter Baulärm festgestellt, wovon insgesamt über ein Stunde über dem maximal erlaubten Lärm von 65 Dezibel registriert wurde.

Die Werte im Einzelnen:

Baulärm – Messung am 24.09.2020 ab 12:00 h

  Zeit in Sekunden Zeit in Minuten
Zeitdauer Lärmmessung:  1525  25
Baulärm innerhalb Norm < 56 db  210 4
Baulärm mit 2,5 Std. Zuschlag <66 db  550 9
Baulärm unzulässig >= 66 db  760 13

 Beim Klick auf die jeweilige Tabellenüberschrift öffnet sich die grafische Darstellung des gemessenen Baulärms.

Baulärm – Messung am 24.09.2020 ab 13:00 h

  Zeit in Sekunden Zeit in Minuten
Zeitdauer Lärmmessung: 11015  184
Baulärm innerhalb Norm < 56 db  3400  57
Baulärm mit 2,5 Std. Zuschlag <66 db  4375  73
Baulärm unzulässig >= 66 db  3235  54

 


 Die aktuelle "schalltechnische Untersuchung"

Leider hat auch das aktuelle Gutachten zum Baulärm nichts Erhellendes beizutragen. Der Sachverständige gibt einige allgemeine Überlegungen zum Besten und kommt schließlich zum Ergebnis: „Der Rückbau der Wand mittels Spaltgerät stellt aus schalltechnischer Sicht eine der lärmtechnisch optimalsten Rückbauvarianten dar. Das Meißeln ist auf 2,5 h pro Tag limitiert. → Zum jetzigen Zeitpunkt ist kein anderes Rückbauverfahren bekannt, welches unter Beachtung der Besonderheiten des Bunkers besser geeignet wäre.“

Die konkreten Messergebnisse des Gutachters, die er am 13.08.2020 vorgenommen hat, sind offensichtlich aus gutem Grund nicht in das Gutachten eingeflossen. Zusätzlich wäre anzumerken, dass auch der Gutachter die Vorschriften der Baulärmverordnung falsch wiedergibt. Der zusätzliche Lärm und zwar jeder ( und nicht nur das Meißeln)  ist auf 2,5 Stunden pro Tag zu beschränken.

Zudem hatte der Gutachter der Bauaufsicht angekündigt, evtl. am 21.09. oder 22.09. weitere Lärmmessungen vorzunehmen. Bei der vom Lärm mit am stärksten betroffenen Adressen, bei denen nach Baulärmverordnung auch gemessen werden müsste, hat er sich bisher nicht gemeldet.


  *Wie hat der Autor den Abbruchlärm gemessen:

Der Baulärm wurde mit der Applikation iNVH der Firma Bosch gemessen. Die Applikation ist auf das Gerät zugelassen, mit dem gemessen wurde. Die gewonnenen Messergebnisse sind relativ genau, allerdings fordert die Baulärmverordnung besonders zugelassene Geräte, die sehr teuer sind. Deshalb sind alle Werte lediglich als wichtiger Hinweis für die Bauaufsicht und den Abbruchunternehmer zu verstehen, mit einem externen Gutachter die genauen Werte zu ermitteln.

Die Applikation iNVH ermittelt 11 Werte in der Sekunde. Nach Baulärmverordnung ist der Spitzenwert (Taktmaximalpegel) innerhalb von fünf Sekunden maßgeblich. Dieser Wert wurde dann über ein Computerprogramm ermittelt und grafisch umgesetzt.

Gemessen wurde an der Adresse Wittelsbacherallee 94 A, erster Stock, einen halben Meter vom Fenster entfernt.