Laerm09 03 2020Laut Bauaufsicht wäre in der letzten Woche während des Bunkerabbruchs eine Schallmessung vorgenommen worden. Nähere Angaben macht die Behörde nicht – man weiß deshalb nicht, wann, wo, wer in welchem Auftrag eigentlich gemessen hat. Dazu sind jene Schallmessungen definitiv nicht konform mit der gesetzlichen Baulärmverordnung.

Gemessen wird am Immissionsort, also dort, wo der Lärm ankommt, nicht am Emissionsort. Die Lärmquelle, der Emissionsort, ist für den Immissionsschutz bei der Messung nicht maßgeblich. Gemessen werden soll einen halben Meter vor dem geöffneten Fenster eines zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäudes, und zwar bei dem am stärksten vom Lärm betroffenen Fenster. Dies ist üblicherweise das am nächsten an einer Baustelle gelegene Fenster mit freiem Blickfeld.

Das am nächster dem Bunker gelegene Fenster dürfte an der Adresse Wittelsbacherallee 94A gelegen sein. Diese Adresse wird auch im Lärmgutachten als Messpunkt benannt. Mit Sicherheit kann der Autor sagen – an dieser Adresse wurde im fraglichen Zeitraum nichts gemessen.

Laut Baulärmverordnung ist jene Lärmmessung nicht ganz so einfach. Bei Baulärm ist wichtig, dass der sogenannte Taktmaximalpegel (Laft) gemessen wird. Dies bedeutet, dass nur der jeweilige höchste Wert innerhalb des Taktes zählt. Damit wird die sogenannte Impulshaftigkeit (Das Rummsen) bei Bauarbeiten berücksichtigt. Der maßgebliche Takt bei Baulärm ist 5 Sekunden.

Mit Hilfe einer Schallmessapplikation (Bosch iVMH) wurde heute zwischen 14:15 h und 15:00 h durchgehend der Baulärm ermittelt – einen halben Meter vor dem Fenster. Die Applikation ermittelt dabei elf Werte pro Sekunde. Entsprechend der Baulärmverordnung wurden die Daten dann auf einen fünf Sekunden-Takt umgerechnet.

Danach bewegte sich der Dauerlärmpegel ständig zwischen 60 und 70 db mit Peaks bis über 80 db. Gegen Ende der Messung wurden Fräse und Betonschneider an- und abgeschaltet, was die starken Schwankungen erklärt. Eigene Lärmmessung am 09.03.2020 um 14:15h beginnend – die Abbrucharbeiten bewegen sich deutlich außerhalb der vorgeschriebenen Werte.

Kommentare  

#1 Maier Kall 2020-03-16 15:55
Mit "Schallmessapplikation (Bosch iVMH)" ist wohl die gleichnamige App für Smartphones gemeint. Wie wurde diese kalibriert? Und wie wurde die Messung durchgeführt? 45 Minuten mit ausgestrecktem Arm am Fenster?

Zugelassen nach AVV Baulärm sind nur "Präzisionsschallpegelmesser nach DIN 45633" oder "DIN-Lautstärkemesser nach DIN 5045". Ich glaube nicht, dass Ihre gemessenen Werte entspr. AVV Baulärm verwertbar sind.
#2 GueB 2020-03-20 14:34
zitiere Maier Kall:
Mit "Schallmessapplikation (Bosch iVMH)" ist wohl die gleichnamige App für Smartphones gemeint. Wie wurde diese kalibriert? Und wie wurde die Messung durchgeführt? 45 Minuten mit ausgestrecktem Arm am Fenster?

Zugelassen nach AVV Baulärm sind nur "Präzisionsschallpegelmesser nach DIN 45633" oder "DIN-Lautstärkemesser nach DIN 5045". Ich glaube nicht, dass Ihre gemessenen Werte entspr. AVV Baulärm verwertbar sind.

Genau wie ich geschrieben habe. Ich habe mit einer sehr genau messenden Bosch-Applikation den Baulärm gemessen. Und natürlich auch in einem halben Meter Abstand außen zum Fenster.

Und richtig - dabei wurde kein geeichtes Präzisionsmessgerät verwendet. Das ist für normale Bürger einfach zu teuer (mehr als 2.000€). Trotzdem liefert diese "Amateur"-Messung hinreichende Hinweise, dass der Abbruchlärm die gesetzlichen Vorgaben bei weitem übersteigt.
Und dass von Bauaufsicht und der Fa. Zeller dann professionelle Messungen durchgeführt werden müssen.

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